ErwGr. 2

REG_2019_1097 · zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/124 hinsichtlich bestimmter Fangmöglichkeiten

Mit dem Mehrjahresplan für die westlichen Gewässer (2), der am 26. März 2019 in Kraft trat, wurde der Wiederauffüllungsplan für Südlichen Seehecht und Kaisergranat (3) aufgehoben. Die Fischereiaufwandsbeschränkungen in Anhang IIA der Verordnung (EU) 2019/124 des Rates wurden im Einklang mit dem Wiederauffüllungsplan festgelegt. Da die betreffenden Bestände gemäß den Bestimmungen des Mehrjahresplans für die westlichen Gewässer verwaltet werden, indem Fangbeschränkungen zur Erreichung der angestrebten fischereilichen Sterblichkeit im Rahmen des höchstmöglichen Dauerertrags (FMSY) festgelegt werden, muss der Fischereiaufwand für die Flotten, die diese Bestände befischen, nicht länger begrenzt werden. Anhang IIA der Verordnung (EU) 2019/124 des Rates sollte daher aufgehoben werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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