Art. 14 – Technische Merkmale des Fanggeräts

REG_2019_1154 · über einen mehrjährigen Wiederauffüllungsplan für Schwertfisch aus dem Mittelmeer und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 des Rates und der Verordnung (EU) 2017/2107 des Europäischen Parlaments und des Rates

(1)Die Höchstzahl der Haken, die von Fischereifahrzeugen, die Schwertfisch aus dem Mittelmeer befischen, ausgesetzt oder an Bord mitgeführt werden dürfen, wird auf 2 500 Haken festgesetzt.
(2)Abweichend von Absatz 1 darf bei Fangreisen von mehr als zwei Tagen Dauer ein Ersatzset mit 2 500 gebrauchsfertigen Haken im Fischereifahrzeug mitgeführt werden, sofern das Set ordnungsgemäß unter Deck verzurrt und verstaut ist, sodass es nicht ohne Weiteres eingesetzt werden kann.
(3)Die Haken müssen mindestens eine Höhe von 7 cm haben.
(4)Die pelagischen Langleinen dürfen nicht länger als 30 Seemeilen (55,56 km) sein.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 14.02.2025

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