Art. 12 – Unbeabsichtigte Fänge von Schwertfisch aus dem Mittelmeer unterhalb der Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung

REG_2019_1154 · über einen mehrjährigen Wiederauffüllungsplan für Schwertfisch aus dem Mittelmeer und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 des Rates und der Verordnung (EU) 2017/2107 des Europäischen Parlaments und des Rates

Unbeschadet des Artikels 11 Absatz 1 dürfen Fischereifahrzeuge, die gezielt Schwertfisch aus dem Mittelmeer befischen, unbeabsichtigte Fänge von Schwertfisch aus dem Mittelmeer unterhalb der Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung an Bord behalten, umladen, umsetzen, anlanden, transportieren, lagern, verkaufen, feilbieten oder zum Kauf anbieten, wenn diese Fänge nach Gewicht oder Stückzahl nicht mehr als 5 % des Gesamtfangs an Schwertfisch aus dem Mittelmeer an Bord des betreffenden Fischereifahrzeugs ausmachen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 14.02.2025

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