Art. 10 – Schonzeiten

REG_2019_1154 · über einen mehrjährigen Wiederauffüllungsplan für Schwertfisch aus dem Mittelmeer und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 des Rates und der Verordnung (EU) 2017/2107 des Europäischen Parlaments und des Rates

(1)Schwertfisch aus dem Mittelmeer darf während der Schonzeit weder als Zielart noch als Beifang gefangen, an Bord behalten, umgeladen oder angelandet werden. Die Schonzeit läuft vom 1. Januar bis zum 31. März jedes Jahres.
(2)Zum Schutz von Schwertfisch aus dem Mittelmeer gilt für Langleinenfänger, die Weißen Thun im Mittelmeer (Thunnus alalunga) befischen, eine Schonzeit vom 1. Oktober bis zum 30. November jedes Jahres.
(3)Die Mitgliedstaaten überwachen die Wirksamkeit der in den Absätzen 1 und 2 genannten Schonzeiten und übermitteln der Kommission mindestens zwei Monate und 15 Tage vor der ICCAT-Jahrestagung alle relevanten Informationen über geeignete Kontrollen und Inspektionen, die im Vorjahr durchgeführt wurden, um die Einhaltung der Bestimmungen des vorliegenden Artikels sicherzustellen. Die Kommission leitet diese Informationen jedes Jahr mindestens zwei Monate vor der ICCAT-Jahrestagung an das ICCAT-Sekretariat weiter.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 14.02.2025

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