Art. 8 – Beschränkungen der Kapazitäten

REG_2019_1154 · über einen mehrjährigen Wiederauffüllungsplan für Schwertfisch aus dem Mittelmeer und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 des Rates und der Verordnung (EU) 2017/2107 des Europäischen Parlaments und des Rates

(1)Für die Laufzeit des in dieser Verordnung festgelegten Wiederauffüllungsplans gilt für Fischereifahrzeuge eine Beschränkung der Kapazitäten je Fanggerättyp. Die Mitgliedstaaten beschränken die Zahl der Fischereifahrzeuge je Fanggerättyp, die unter ihrer Flagge fahren und für den Fang von Schwertfisch aus dem Mittelmeer zugelassen sind, auf den Jahresdurchschnitt der Zahl der Schiffe, die unter ihrer Flagge fahren und die im Zeitraum 2013–2016 Schwertfisch aus dem Mittelmeer befischt, an Bord behalten, umgeladen, transportiert oder angelandet haben.
(2)Unbeschadet von Absatz 1 können die Mitgliedstaaten beschließen, für die Berechnung der Beschränkung der Kapazitäten die Zahl der Schiffe heranzuziehen, die unter ihrer Flagge fahren und die im Jahr 2016 Schwertfisch aus dem Mittelmeer befischt, an Bord behalten, umgeladen, transportiert oder angelandet haben, wenn diese Zahl niedriger ist als der Jahresdurchschnitt der Zahl der Schiffe im Zeitraum 2013–2016. Diese Beschränkung der Kapazität gilt für Fischereifahrzeuge je Fanggerättyp.
(3)Die Mitgliedstaaten können für die Jahre 2018 und 2019 eine Toleranz von 5 % auf die in Absatz 1 genannte Beschränkung der Kapazität anwenden.
(4)Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission bis zum 1. März jedes Jahres über die Maßnahmen, die sie getroffen haben, um die Zahl der Fischereifahrzeuge unter ihrer Flagge, die Schwertfisch aus dem Mittelmeer fangen dürfen, zu begrenzen. Diese Angaben werden in die gemäß Artikel 9 zu übermittelnden jährlichen Fangpläne aufgenommen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 14.02.2025

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