Art. 6 – Fischereiaufwand

REG_2019_1154 · über einen mehrjährigen Wiederauffüllungsplan für Schwertfisch aus dem Mittelmeer und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 des Rates und der Verordnung (EU) 2017/2107 des Europäischen Parlaments und des Rates

(1)Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass der Fischereiaufwand von Fischereifahrzeugen unter seiner Flagge den Fangmöglichkeiten für Schwertfisch aus dem Mittelmeer entspricht, die diesem Mitgliedstaat zur Verfügung stehen.
(2)Die Übertragung nicht ausgeschöpfter Quoten für Schwertfisch aus dem Mittelmeer ist verboten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 14.02.2025

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