Art. 5 – Begriffsbestimmungen

REG_2019_1154 · über einen mehrjährigen Wiederauffüllungsplan für Schwertfisch aus dem Mittelmeer und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 des Rates und der Verordnung (EU) 2017/2107 des Europäischen Parlaments und des Rates

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
1.„Fischereifahrzeug“ ist ein Schiff, das für die kommerzielle Nutzung biologischer Meeresschätze ausgerüstet ist;
2.„Fischereifahrzeug der Union“ ist ein Fischereifahrzeug, das die Flagge eines Mitgliedstaats führt und in der Union registriert ist;
3.„ICCAT-Konventionsbereich“ sind sämtliche Gewässer des Atlantischen Ozeans und der angrenzenden Meere;
4.„Mittelmeer“ sind die Meeresgewässer des Mittelmeers östlich der Linie 5°36′ West;
5.„CPCs“ sind die Vertragsparteien der ICCAT-Konvention und kooperierende Nichtvertragsparteien, Rechtsträger und Rechtsträger im Fischereisektor;
6.„Fanggenehmigung“ ist die einem Fischereifahrzeug der Union erteilte Genehmigung, bestimmte Fangtätigkeiten in einem angegebenen Zeitraum, einem bestimmten Gebiet oder im Rahmen einer bestimmten Fischerei unter bestimmten Bedingungen auszuüben;
7.„Fangmöglichkeit“ ist ein quantifiziertes Recht auf Fischfang, ausgedrückt in Fangmengen oder Fischereiaufwand;
8.„Bestand“ ist ein biologischer Meeresschatz, der in einem bestimmten Bewirtschaftungsgebiet vorkommt;
9.„Fischereierzeugnisse“ sind aquatische Organismen, die eingesammelt oder gefangen wurden, oder davon abgeleitete Erzeugnisse;
10.„Rückwürfe“ sind Fänge, die wieder über Bord geworfen werden;
11.„Freizeitfischerei“ ist nichtgewerbliche Fischerei, bei der biologische Meeresschätze im Rahmen der Freizeitgestaltung, des Fremdenverkehrs oder des Sports gefangen werden;
12.„Daten des Schiffsüberwachungssystems“ („VMS-Daten“) sind Daten zur Identifizierung eines Fischereifahrzeugs und seiner geografischen Position sowie Datum, Uhrzeit, Kurs und Geschwindigkeit, die über Satellitenortungsanlagen an Bord des Schiffes an das Fischereiüberwachungszentrum des Flaggenmitgliedstaats übertragen werden;
13.„Anlandung“ ist das erste Entladen aller Fischereierzeugnisse oder eines Teils davon von Bord eines Fischereifahrzeugs an Land;
14.„Umladung“ ist das Entladen aller Fischereierzeugnisse oder eines Teils davon von einem Schiff auf ein anderes Schiff;
15.„Chartern“ ist eine Vereinbarung, nach der ein unter der Flagge eines Mitgliedstaates fahrendes Fischereifahrzeug für einen bestimmten Zeitraum von einem Marktteilnehmer eines anderen Mitgliedstaates oder eines Drittlands ohne Umflaggen unter Vertrag genommen wird;
16.„Langleine“ ist ein Fanggerät, das aus einer Hauptleine besteht, an der je nach Zielart in unterschiedlichem Abstand unterschiedlich lange, mit zahlreichen Haken versehene Nebenleinen (Mundschnüre) befestigt sind;
17.„Haken“ ist ein gebogenes Stück Stahldraht mit scharfer Spitze;
18.„Angelrute“ ist eine an einer von Anglern verwendeten Rute befestigte Fangleine, die um einen zum Aus- und Einrollen verwendeten Drehmechanismus (Rolle) gewunden ist.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 14.02.2025

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