Art. 2 – Anwendungsbereich

REG_2019_1154 · über einen mehrjährigen Wiederauffüllungsplan für Schwertfisch aus dem Mittelmeer und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 des Rates und der Verordnung (EU) 2017/2107 des Europäischen Parlaments und des Rates

Diese Verordnung gilt für
a)Fischereifahrzeuge der Union und Freizeitfischerei betreibende Schiffe der Union, die i) Schwertfisch aus dem Mittelmeer fangen oder ii) Schwertfisch aus dem Mittelmeer umladen oder an Bord mitführen, einschließlich außerhalb des ICCAT-Konventionsbereichs;
b)Fischereifahrzeuge aus Drittländern und Freizeitfischerei betreibende Schiffe aus Drittländern, die in Unionsgewässern tätig sind und Schwertfisch aus dem Mittelmeer fangen;
c)Drittlandschiffe, die in Häfen der Mitgliedstaaten überprüft werden und Schwertfisch aus dem Mittelmeer oder Fischereierzeugnisse aus Schwertfisch aus dem Mittelmeer, die zuvor nicht in einem Hafen angelandet oder umgeladen wurden, an Bord mitführen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 14.02.2025

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