ErwGr. 17

REG_2019_1154 · über einen mehrjährigen Wiederauffüllungsplan für Schwertfisch aus dem Mittelmeer und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 des Rates und der Verordnung (EU) 2017/2107 des Europäischen Parlaments und des Rates

Gemäß Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 des Rates (13) dürfen Schiffe, die gezielt Schwertfisch befischen, maximal 3 500 Haken aussetzen oder mitführen, während die ICCAT-Empfehlung 16-05 maximal 2 500 Haken zulässt. Um diese Empfehlung ordnungsgemäß im Unionsrecht umsetzen zu können, muss die Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 entsprechend geändert werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 14.02.2025

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