ErwGr. 14

REG_2019_1154 · über einen mehrjährigen Wiederauffüllungsplan für Schwertfisch aus dem Mittelmeer und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 des Rates und der Verordnung (EU) 2017/2107 des Europäischen Parlaments und des Rates

Damit künftige ICCAT-Empfehlungen, mit denen der ICCAT-Wiederauffüllungsplan geändert oder ergänzt wird, rasch in Unionsrecht umgesetzt werden, sollte der Kommission gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union die Befugnis übertragen werden, Rechtsakte zur Änderung der Anhänge dieser Verordnung und gewisser Bestimmungen dieser Verordnung über Fristen für die Übermittlung, Zeiträume für die Schließung, die Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung, Toleranzniveaus für sämtliche Beifänge, technische Merkmale und der Fanggeräte, den Prozentsatz der Quotenausschöpfung zur Information der Kommission, sowie bereitzustellende Angaben zu Fischereifahrzeugen zu erlassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen auch auf der Sachverständigenebene durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 (11) über bessere Rechtsetzung niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 14.02.2025

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