Art. 7 – Zuweisung der Fangmöglichkeiten

REG_2019_1154 · über einen mehrjährigen Wiederauffüllungsplan für Schwertfisch aus dem Mittelmeer und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 des Rates und der Verordnung (EU) 2017/2107 des Europäischen Parlaments und des Rates

(1)Gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 wenden die Mitgliedstaaten bei der Zuteilung der ihnen zugewiesenen Fangmöglichkeiten transparente und objektive Kriterien an, die unter anderem ökologischer, sozialer und wirtschaftlicher Natur sein können; sie bemühen sich ferner, die nationalen Quoten unter Berücksichtigung der traditionellen und handwerklichen Fischerei gerecht zwischen den einzelnen Flottensegmenten aufzuteilen sowie Anreize für Fischereifahrzeuge der Union zu bieten, die selektives Fanggerät einsetzen oder Fangtechniken nutzen, die die Umwelt weniger beeinträchtigen.
(2)Die Mitgliedstaaten sehen im Rahmen ihrer Quote für Schwertfisch aus dem Mittelmeer Beifänge von Schwertfisch vor und teilen dies der Kommission mit, wenn sie ihren jährlichen Fangplan gemäß Artikel 9 übermitteln. Diese Vorkehrungen stellen sicher, dass alle toten Schwertfische aus dem Mittelmeer ausnahmslos auf die Quote angerechnet werden.
(3)Die Mitgliedstaaten bemühen sich, etwaige Erhöhungen der Fangmöglichkeiten, die sich aus der erfolgreichen Umsetzung dieser Verordnung ergeben, Fischereifahrzeugen zuzuweisen, denen zuvor keine Quote für Schwertfisch aus dem Mittelmeer zugewiesen wurde und die die Kriterien für die Zuweisung von Fangmöglichkeiten nach Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 erfüllen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 14.02.2025

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