Art. 9 – Jährliche Fangpläne

REG_2019_1154 · über einen mehrjährigen Wiederauffüllungsplan für Schwertfisch aus dem Mittelmeer und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 des Rates und der Verordnung (EU) 2017/2107 des Europäischen Parlaments und des Rates

(1)Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis zum 1. März jedes Jahres ihre jährlichen Fangpläne. Diese jährlichen Fangpläne müssen in dem in den ICCAT-Leitlinien für die Übermittlung von Daten und Informationen vorgegebenen Format übermittelt werden und ausführliche Angaben zu der Quote für Schwertfisch aus dem Mittelmeer enthalten, die je nach Fanggerät zugewiesen wurde, einschließlich gegebenenfalls der Quoten für die Freizeitfischerei und für Beifänge.
(2)Die Kommission stellt die in Absatz 1 genannten jährlichen Fangpläne zusammen und arbeitet sie in den Fangplan der Union ein. Die Kommission leitet diesen Fangplan der Union bis zum 15. März jedes Jahres an das ICCAT-Sekretariat weiter.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 14.02.2025

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