Art. 16 – Angaben zu Schiffen, die im laufenden Jahr Schwertfisch aus dem Mittelmeer und Weißen Thun fangen dürfen

REG_2019_1154 · über einen mehrjährigen Wiederauffüllungsplan für Schwertfisch aus dem Mittelmeer und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 des Rates und der Verordnung (EU) 2017/2107 des Europäischen Parlaments und des Rates

(1)Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission jedes Jahr elektronisch folgende Informationen in dem in den ICCAT-Leitlinien für die Übermittlung von Daten und Informationen vorgegebenen Format: a) bis zum 1. Januar die Angaben zu Fischereifahrzeugen unter ihrer Flagge, die Schwertfisch aus dem Mittelmeer fangen dürfen, und zu Schiffen, die Schwertfisch aus dem Mittelmeer im Rahmen der Freizeitfischerei fangen dürfen; b) bis zum 1. März die Angaben zu Fischereifahrzeugen unter ihrer Flagge, die Weißen Thun im Mittelmeer befischen dürfen. Die Kommission leitet die in Buchstabe a genannten Informationen bis zum 15. Januar jedes Jahres und die in Buchstabe b genannten Informationen bis zum 15. März jedes Jahres an das ICCAT-Sekretariat weiter. Die Angaben zu den Fischereifahrzeugen gemäß Unterabsatz 1 Buchstaben a und b dieses Absatzes umfassen den Schiffsnamen und die Nummer des Schiffs im Flottenregister der Union gemäß Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2017/218 (15) der Kommission.
(2)Zusätzlich zu den in Absatz 1 genannten Informationen teilen die Mitgliedstaaten der Kommission jede Änderung der Angaben zu den Fischereifahrzeugen gemäß Absatz 1 innerhalb von 30 Tagen nach dieser Änderung mit. Die Kommission übermittelt diese Informationen innerhalb von 45 Tagen nach dem Tag der Änderung an das ICCAT-Sekretariat.
(3)Zusätzlich zu den dem ICCAT-Sekretariat gemäß den Absätzen 2 und 3 des vorliegenden Artikels übermittelten Angaben meldet die Kommission gegebenenfalls die gemäß Artikel 7 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2017/2403 aktualisierten Angaben zu den Schiffen gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels unverzüglich an das ICCAT-Sekretariat.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 14.02.2025

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