Art. 18 – Schiffsüberwachungssystem

REG_2019_1154 · über einen mehrjährigen Wiederauffüllungsplan für Schwertfisch aus dem Mittelmeer und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 des Rates und der Verordnung (EU) 2017/2107 des Europäischen Parlaments und des Rates

(1)Aus Kontrollgründen darf die Übermittlung von Daten des Schiffsüberwachungssystems (VMS-Daten) von Fischereifahrzeugen, die Schwertfisch aus dem Mittelmeer fangen dürfen, beim Aufenthalt im Hafen der genannten Fischereifahrzeuge nicht unterbrochen werden.
(2)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ihre Fischereiüberwachungszentren die VMS-Meldungen, die von den Fischereifahrzeugen unter ihrer Flagge eingehen, in Echtzeit im Format „https data feed“ an die Kommission und an eine von ihr bezeichnete Stelle weiterleiten. Die Kommission übermittelt diese Meldungen elektronisch an das ICCAT-Sekretariat.
(3)Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass a) VMS-Meldungen von Fischereifahrzeugen unter ihrer Flagge mindestens alle zwei Stunden an die Kommission weitergeleitet werden; b) bei technischen Störungen des VMS gemäß Artikel 25 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 eingegangene Meldungen der Fischereifahrzeuge unter ihrer Flagge binnen 24 Stunden nach Eingang beim jeweiligen Fischereiüberwachungszentrum an die Kommission weitergeleitet werden; c) an die Kommission weitergeleitete VMS-Meldungen (mit einer einmaligen Identifizierungsnummer) laufend nummeriert werden, um Doppelmeldungen zu vermeiden; d) an die Kommission weitergeleitete VMS-Meldungen mit Artikel 24 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 im Einklang stehen.
(4)Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Vorkehrungen, um sicherzustellen, dass alle VMS-Meldungen, die seinen Inspektionsschiffen zur Verfügung gestellt werden, vertraulich behandelt und nur für die Zwecke der Inspektion auf See genutzt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 14.02.2025

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