Art. 20 – Nationale wissenschaftliche Beobachterprogramme bei pelagischen Langleinenfängern

REG_2019_1154 · über einen mehrjährigen Wiederauffüllungsplan für Schwertfisch aus dem Mittelmeer und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 des Rates und der Verordnung (EU) 2017/2107 des Europäischen Parlaments und des Rates

(1)Jeder Mitgliedstaat, der über eine Quote für Schwertfisch aus dem Mittelmeer verfügt, setzt gemäß diesem Artikel ein nationales Programm zur Entsendung wissenschaftlicher Beobachter für pelagische Langleinenfänger unter der Flagge jenes Mitgliedstaats um, die gezielt Schwertfisch aus dem Mittelmeer befischen. Das nationale Beobachterprogramm entspricht den in Anhang I festgelegten Mindeststandards.
(2)Jeder betroffene Mitgliedstaat trägt dafür Sorge, dass auf mindestens 10 % der pelagischen Langleinenfänger mit einer Länge über alles von mehr als 15 Metern unter der Flagge jenes Mitgliedstaats, die gezielt Schwertfisch aus dem Mittelmeer befischen, nationale wissenschaftliche Beobachter entsandt werden. Der prozentuale Anteil wird in der Anzahl der Fangtage, Hols, Schiffe oder Fangreisen gemessen.
(3)Jeder betroffene Mitgliedstaat konzipiert eine Verfahrensweise für die wissenschaftliche Überwachung, mit der die Informationen über die Tätigkeit von pelagischen Langleinenfängern mit einer Länge über alles von bis zu 15 Metern unter der Flagge jenes Mitgliedstaats erfasst werden, und setzt diese um. Jeder Flaggenmitgliedstaat legt der Kommission bis 2020 die Einzelheiten dieser Verfahrensweise für die wissenschaftliche Überwachung in seinem in Artikel 9 genannten jährlichen Fangplan vor.
(4)Die Kommission legt die Einzelheiten der Verfahrensweise für die wissenschaftliche Überwachung gemäß Absatz 3 sofort dem Ständigen Ausschuss für Forschung und Statistik der ICCAT (im Folgenden „SCRS“) zur Bewertung vor. Verfahrensweisen für die wissenschaftliche Überwachung müssen vor ihrer Anwendung auf der ICCAT-Jahrestagung von der ICCAT-Kommission genehmigt werden.
(5)Die Mitgliedstaaten stellen ihren nationalen wissenschaftlichen Beobachtern einen amtlichen Ausweis aus.
(6)Zusätzlich zu den in Anhang I festgelegten Aufgaben der wissenschaftlichen Beobachter verpflichten die Mitgliedstaaten die wissenschaftlichen Beobachter, folgende Daten über Schwertfisch aus dem Mittelmeer zu bewerten und zu melden: a) Umfang der Rückwürfe von Exemplaren unterhalb der Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung; b) regionsspezifische Größe und Alter bei Geschlechtsreife; c) Lebensraumnutzung zum Vergleich der Verfügbarkeit von Schwertfisch aus dem Mittelmeer mit verschiedenen Fischereien, einschließlich Vergleichen zwischen traditionellen und mesopelagischen Langleinen; d) Auswirkungen der mesopelagischen Langleinenfischereien in Bezug auf die Fangzusammensetzung, die zeitliche Entwicklung des Fangs pro Aufwandseinheit und die Größenverteilung der Fänge und e) monatliche Schätzung des Anteils von Laichern und Rekruten in den Fängen.
(7)Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis zum 30. Juni jedes Jahres die im Rahmen ihrer nationalen wissenschaftlichen Beobachterprogramme erfassten Informationen über das Vorjahr. Die Kommission leitet diese Informationen bis zum 31. Juli jedes Jahres an das ICCAT-Sekretariat weiter.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 14.02.2025

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