Art. 23 – Ausgewiesene Häfen

REG_2019_1154 · über einen mehrjährigen Wiederauffüllungsplan für Schwertfisch aus dem Mittelmeer und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 des Rates und der Verordnung (EU) 2017/2107 des Europäischen Parlaments und des Rates

(1)Fänge von Schwertfisch aus dem Mittelmeer, einschließlich Beifängen und Exemplaren von Schwertfisch aus dem Mittelmeer, die im Rahmen der Freizeitfischerei gefangen wurden, die nicht mit einer Markierung gemäß Artikel 30 versehen sind, dürfen nur in ausgewiesenen Häfen angelandet oder umgeladen werden.
(2)Jeder Mitgliedstaat weist gemäß Artikel 43 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 Häfen aus, in denen Anlandungen und Umladungen von Schwertfisch aus dem Mittelmeer gemäß Absatz 1 stattfinden dürfen.
(3)Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis zum 15. Februar jedes Jahres die Liste ihrer ausgewiesenen Häfen. Die Kommission leitet diese Liste bis zum 1. März jedes Jahres an das ICCAT-Sekretariat weiter.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 14.02.2025

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