Art. 25 – Umladungen

REG_2019_1154 · über einen mehrjährigen Wiederauffüllungsplan für Schwertfisch aus dem Mittelmeer und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 des Rates und der Verordnung (EU) 2017/2107 des Europäischen Parlaments und des Rates

(1)Umladungen auf See von Schiffen der Union, die Schwertfisch aus dem Mittelmeer an Bord mitführen, oder von Drittlandschiffen in Unionsgewässern sind ausnahmslos verboten.
(2)Unbeschadet des Artikel 51, des Artikels 52 Absätze 2 und 3 und der Artikel 54 und 57 der Verordnung (EU) 2017/2107 laden Schiffe Schwertfisch aus dem Mittelmeer nur in ausgewiesenen Häfen um.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 14.02.2025

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