Art. 27 – ICCAT-Regelung für gemeinsame internationale Inspektionen

REG_2019_1154 · über einen mehrjährigen Wiederauffüllungsplan für Schwertfisch aus dem Mittelmeer und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 des Rates und der Verordnung (EU) 2017/2107 des Europäischen Parlaments und des Rates

(1)Gemeinsame internationale Inspektionsmaßnahmen werden gemäß der ICCAT-Regelung für gemeinsame internationale Inspektionen (im Folgenden „ICCAT-Regelung“) gemäß Anhang III durchgeführt.
(2)Mitgliedstaaten, deren Fischereifahrzeuge für den Fang von Schwertfisch aus dem Mittelmeer zugelassen sind, stellen Inspektoren ab und führen gemäß der ICCAT-Regelung Inspektionen auf See durch. Die Kommission oder eine von ihr benannte Stelle kann Unionsinspektoren für Inspektionen gemäß der ICCAT-Regelung abstellen.
(3)Wenn mehr als 50 Fischereifahrzeuge unter der Flagge eines Mitgliedstaats zu demselben Zeitpunkt im ICCAT-Konventionsbereich Fang von Schwertfisch aus dem Mittelmeer betreiben, entsendet dieser Mitgliedstaat für den gesamten Zeitraum, in dem sich diese Schiffe dort aufhalten, ein Inspektionsschiff zur Inspektion und Überwachung auf See in das Mittelmeer. Diese Verpflichtung gilt auch als erfüllt, wenn Mitgliedstaaten gemeinsam ein Inspektionsschiff entsenden oder wenn ein Inspektionsschiff der Union in das Mittelmeer entsandt wird.
(4)Die Kommission oder eine von ihr benannte Stelle koordiniert die Aufsichts- und Inspektionstätigkeiten im Namen der Union. Die Kommission kann im Benehmen mit dem betroffenen Mitgliedstaat gemeinsame Inspektionsprogramme erstellen, damit die Union ihren Verpflichtungen gemäß der ICCAT-Regelung nachkommen kann. Mitgliedstaaten, deren Fischereifahrzeuge Fang von Schwertfisch aus dem Mittelmeer betreiben, treffen die erforderlichen Vorkehrungen, um die Durchführung dieser gemeinsamen Inspektionsprogramme zu erleichtern, insbesondere was das erforderliche Personal und Material sowie die Einsatzzeiten und -gebiete anbelangt.
(5)Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission spätestens zum 1. Dezember jedes Jahres die Namen der Inspektoren und der Inspektionsschiffe mit, die sie im Laufe des folgenden Jahres für Inspektionen gemäß der ICCAT-Regelung abstellen wollen. Anhand dieser Angaben erstellt die Kommission in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten einen Jahresplan für die Beteiligung der Union an Inspektionen gemäß der ICCAT-Regelung, den sie dem ICCAT-Sekretariat vor dem 1. Januar jedes Jahres übermittelt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 14.02.2025

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