Art. 29 – Bewirtschaftungsmaßnahmen

REG_2019_1154 · über einen mehrjährigen Wiederauffüllungsplan für Schwertfisch aus dem Mittelmeer und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 des Rates und der Verordnung (EU) 2017/2107 des Europäischen Parlaments und des Rates

(1)Die Mitgliedstaaten sehen im Rahmen ihrer nationalen Quote eine Quote für die Ausübung der Freizeitfischerei vor, wenn sie das Fischen nach Schwertfisch aus dem Mittelmeer im Rahmen der Freizeitfischerei gestatten, und teilen dies der Kommission bei der Übermittlung ihres jährlichen Fangplans gemäß Artikel 9 mit. Diese Vorkehrungen stellen sicher, dass alle toten Schwertfische aus dem Mittelmeer ausnahmslos auf die Quote angerechnet werden.
(2)Die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass für Schiffe unter ihrer Flagge, die im Rahmen der Freizeitfischerei nach Schwertfisch aus dem Mittelmeer fischen, in den Angaben über zugelassene Schiffe gemäß Artikel 30 Absatz 2 diese Schiffe aufgeführt sind. Schiffe, die in diesen Angaben nicht genannt sind, dürfen nicht nach Schwertfisch aus dem Mittelmeer fischen.
(3)Der Verkauf und jede andere Form der Vermarktung von in der Freizeitfischerei gefangenem Schwertfisch aus dem Mittelmeer ist verboten.
(4)Unbeschadet des Artikels 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 ist es verboten, im Rahmen der Freizeitfischerei mehr als einen Schwertfisch aus dem Mittelmeer pro Tag und Schiff zu fangen, an Bord zu behalten, umzuladen oder anzulanden. Die betroffenen Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um die Freisetzung von im Rahmen der Freizeitfischerei lebend gefangenem Schwertfisch aus dem Mittelmeer möglichst weitgehend sicherzustellen und zu fördern, und können restriktivere Maßnahmen ergreifen, mit denen der Schutz von Schwertfisch aus dem Mittelmeer verbessert wird.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 14.02.2025

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich Art. 29 REG_2019_1154 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich Art. 29 REG_2019_1154 direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

Ja. Über Lawbster (MCP-Server) greifen KI-Assistenten wie Claude, ChatGPT, Cursor und Copilot Studio — oder eigene Anwendungen per REST-API — direkt auf den tagesaktuellen Volltext deutscher und europäischer Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen zu. Free-Tier verfügbar.

Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.