Art. 26 – Jährliche Inspektionspläne

REG_2019_1154 · über einen mehrjährigen Wiederauffüllungsplan für Schwertfisch aus dem Mittelmeer und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 des Rates und der Verordnung (EU) 2017/2107 des Europäischen Parlaments und des Rates

(1)Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission ihre jährlichen Inspektionspläne bis zum 31. Januar jedes Jahres. Bei der Aufstellung dieser jährlichen Inspektionspläne sind zu beachten: a) die mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1986 der Kommission (16) festgelegten Ziele, Prioritäten, Verfahren und Eckpunkte für die Inspektionstätigkeiten und b) das gemäß Artikel 46 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 eingerichtete nationale Kontrollprogramm für Schwertfisch aus dem Mittelmeer.
(2)Die Kommission stellt die nationalen Inspektionspläne zusammen und arbeitet sie in den Inspektionsplan der Union ein. Die Kommission leitet den Inspektionsplan der Union zusammen mit den in Artikel 9 genannten jährlichen Fangplänen zur Genehmigung durch die ICCAT an das ICCAT-Sekretariat weiter.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 14.02.2025

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