Art. 28 – Inspektionen bei Verstößen

REG_2019_1154 · über einen mehrjährigen Wiederauffüllungsplan für Schwertfisch aus dem Mittelmeer und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 des Rates und der Verordnung (EU) 2017/2107 des Europäischen Parlaments und des Rates

Wenn ein Schiff unter der Flagge eines Mitgliedstaats gegen die Bestimmungen der vorliegenden Verordnung verstoßen hat, trägt dieser Mitgliedstaat dafür Sorge, dass unter seiner Aufsicht eine Vor-Ort-Kontrolle dieses Schiffs in einem seiner Häfen oder, wenn das Schiff nicht in einem seiner Häfen liegt, von einer von diesem Mitgliedstaat benannten Person durchgeführt wird.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 14.02.2025

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