Art. 21 – Aufzeichnung und Meldung der Fänge

REG_2019_1154 · über einen mehrjährigen Wiederauffüllungsplan für Schwertfisch aus dem Mittelmeer und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 des Rates und der Verordnung (EU) 2017/2107 des Europäischen Parlaments und des Rates

(1)Der Kapitän jedes für den Fang von Schwertfisch aus dem Mittelmeer zugelassenen Fischereifahrzeugs führt ein Fischereilogbuch gemäß den in Anhang II festgelegten Anforderungen und übermittelt dem Flaggenmitgliedstaat die Logbuchdaten.
(2)Unbeschadet der Berichterstattungspflichten der Mitgliedstaaten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission vierteljährliche Berichte über alle Fänge von Schwertfisch aus dem Mittelmeer durch zugelassene Schiffe unter ihrer Flagge, sofern diese Informationen nicht monatlich übermittelt werden. Diese vierteljährlichen Berichte sind im Format für die Berichte über aggregierte Fangdaten (Aggregated Catch Data Report) und spätestens 15 Tage nach dem Ende jedes Quartals (und zwar 15. April, 15. Juli und 15. Oktober jedes Jahres und bis zum 15. Januar des Folgejahres) zu übermitteln. Die Kommission leitet diese Informationen bis zum 30. April, 30. Juli und 30. Oktober jedes Jahres und bis zum 30. Januar des Folgejahres an das ICCAT-Sekretariat weiter.
(3)Zusätzlich zu den Angaben gemäß Absatz 1 übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission bis zum 30. Juni jedes Jahres folgende Informationen über Fischereifahrzeuge der Union, die im Vorjahr berechtigt waren, im Rahmen der pelagischen Langleinen- oder Harpunenfischerei gezielt Schwertfisch aus dem Mittelmeer zu befischen: a) Angaben zu den Fischereitätigkeiten, aufgeschlüsselt nach Zielart und Gebiet, auf der Grundlage von Stichproben oder für die gesamte Flotte: i) Fangzeitraum bzw. Fangzeiträume und jährliche Gesamtzahl der Fangtage des Schiffs; ii) geografische Gebiete, angegeben als statistische Rechtecke der ICCAT, für die Fischereitätigkeiten des Schiffs; iii) Schiffstyp; iv) Anzahl der von dem Schiff eingesetzten Haken; v) Anzahl der von dem Schiff eingesetzten Langleineneinheiten; vi) Gesamtlänge aller Langleineneinheiten des Schiffs; b) Angaben zu den Fängen für das kleinstmögliche Gebiet und den kürzestmöglichen Zeitraum: i) Größen- und, wenn möglich, Altersverteilung der Fänge; ii) Fänge und Fangzusammensetzung je Schiff; iii) Fischereiaufwand (durchschnittliche Fangtage je Schiff, durchschnittliche Anzahl der Haken je Schiff, durchschnittliche Langleineneinheiten je Schiff, durchschnittliche Gesamtlänge der Langleinen je Schiff). Die Kommission leitet diese Informationen bis zum 31. Juli jedes Jahres an das ICCAT-Sekretariat weiter.
(4)Die Angaben gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 sind in dem in den ICCAT-Leitlinien für die Übermittlung von Daten und Informationen vorgegebenen Format zu übermitteln.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 14.02.2025

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