ErwGr. 55

REG_2019_1238 · über ein Paneuropäisches Privates Pensionsprodukt (PEPP)

Um den PEPP-Sparern Kosteneffizienz und eine ausreichende Leistung zu gewährleisten, sollten die Kosten und Gebühren für das Basis-PEPP auf einen festen Prozentsatz des angesparten Kapitals begrenzt werden. Diese Obergrenze sollte zwar auf 1 % des angesparten Kapitals festgesetzt werden, es wäre jedoch angebracht, genauer festzulegen, welche Arten von Kosten und Gebühren im Rahmen der technischen Regulierungsstandards zu berücksichtigen sind, um gleiche Wettbewerbsbedingungen zwischen den verschiedenen PEPP-Anbietern und den verschiedenen Arten von PEPPs mit ihren besonderen Strukturen in Bezug auf Kosten und Gebühren zu gewährleisten. Die Kommission sollte ermächtigt werden solche technischen Regulierungsstandards zu erlassen, die von der EIOPA entwickelt werden sollten. Bei der Ausarbeitung des Entwurfs technischer Regulierungsstandards sollte die EIOPA insbesondere den langfristigen Charakter des PEPP, die verschiedenen Arten von PEPPs und die mit ihren spezifischen Merkmalen verbundenen kostenrelevanten Faktoren berücksichtigen, um eine gerechte und gleiche Behandlung der verschiedenen PEPP-Anbieter und ihrer Produkte zu gewährleisten und gleichzeitig den Charakter des Basis-PEPP als einfaches, kosteneffizientes und transparentes Produkt mit einer ausreichenden langfristigen realen Anlagerendite zu berücksichtigen. Darüber hinaus sollten im Hinblick auf die Wahrung des Ziels der langfristigen Altersvorsorge des Produkts die Auszahlungsarten, insbesondere in Bezug auf lebenslange Renten, sorgfältig geprüft werden. Um sicherzustellen, dass PEPP-Anbieter, die eine Kapitalgarantie anbieten, im Vergleich zu anderen Anbietern von gleichen Wettbewerbsbedingungen profitieren, sollte die EIOPA in diesem Rahmen die Struktur der Kosten und Gebühren angemessen berücksichtigen. Darüber hinaus sollten die Prozentwerte für Kosten und Gebühren regelmäßig überarbeitet werden, um sicherzustellen, dass sie unter Berücksichtigung der Änderungen der Höhe der Kosten weiterhin angemessen sind. Die Kommission sollte solche technischen Regulierungsstandards durch delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 290 AEUV und gemäß Artikel 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 erlassen.
Um eine fortdauernde Kosteneffizienz zu gewährleisten und die PEPP-Kunden vor übermäßig belastenden Kostenstrukturen zu schützen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV delegierte Rechtsakte zur Änderung des Prozentwertes zu erlassen, wobei sie die Überprüfungen, insbesondere die tatsächliche Höhe und die Veränderungen der tatsächlichen Höhe der Kosten und Gebühren sowie die Auswirkungen der Kostenobergrenze auf die Verfügbarkeit von PEPPs und einen angemessenen Marktzugang verschiedener PEPP-Anbieter, die verschiedene Arten von PEPPs anbieten, berücksichtigen sollte.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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