ErwGr. 52

REG_2019_1238 · über ein Paneuropäisches Privates Pensionsprodukt (PEPP)

Zum Zwecke der Sicherstellung, dass die Verpflichtung zu einer mit dem Grundsatz der unternehmerischen Vorsicht in Einklang stehenden Anlagepolitik eingehalten wird, sollte es PEPP-Anbietern untersagt sein, in den einschlägigen Schlussfolgerungen des Rates zur EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete für Steuerzwecke genannten nicht kooperativen Ländern und in gemäß der auf der Grundlage von Artikel 9 der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates (9) angenommenen einschlägigen delegierten Verordnung der Kommission genannten Ländern mit hohem Risiko, die strategische Mängel aufweisen, zu investieren.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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