ErwGr. 62

REG_2019_1238 · über ein Paneuropäisches Privates Pensionsprodukt (PEPP)

Um bessere Konditionen für ihre Anlagen zu erlangen, wodurch auch der Wettbewerb zwischen den PEPP-Anbietern gefördert wird, sollten die PEPP-Sparer das Recht haben, in der Ansparphase in einem klaren, schnellen und sicheren Verfahren zu einem anderen PEPP-Anbieter im selben oder in einem anderen Mitgliedstaat zu wechseln. Die PEPP-Anbieter sollten während der Leistungsphase jedoch nicht verpflichtet sein, für PEPPs einen Wechselservice anzubieten, wenn die Sparer Auszahlungen in Form einer lebenslangen Rente erhalten. Beim Wechsel sollten die übertragenden PEPP-Anbieter die entsprechenden Beträge oder gegebenenfalls Sacheinlagen vom PEPP-Konto übertragen und das Konto schließen. PEPP-Sparer sollten mit den empfangenden PEPP-Anbietern einen Vertrag über die Eröffnung eines neuen PEPP-Kontos abschließen. Das neue PEPP-Konto sollte die gleiche Unterkontenstruktur haben wie das bisherige PEPP-Konto.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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