ErwGr. 63

REG_2019_1238 · über ein Paneuropäisches Privates Pensionsprodukt (PEPP)

Im Zuge des Wechselservices können PEPP-Sparer Sacheinlagen nur dann übertragen, wenn der Wechsel zwischen PEPP-Anbietern erfolgt, die im Portfoliomanagement für PEPP-Sparer tätig sind, also etwa zwischen Wertpapierfirmen oder anderen zugelassenen Anbietern mit einer zusätzlichen Lizenz. In diesem Fall ist eine schriftliche Zustimmung des empfangenden Anbieters erforderlich. Im Falle der Verwaltung gemeinsamer Anlagen ist die Übertragung von Sacheinlagen nicht möglich, da in Bezug auf die einzelnen PEPP-Sparer keine Trennung der Vermögenswerte erfolgt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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