ErwGr. 66

REG_2019_1238 · über ein Paneuropäisches Privates Pensionsprodukt (PEPP)

Damit der Wechsel gelingt, ist die Kooperation des übertragenden PEPP-Anbieters erforderlich. Der empfangende PEPP-Anbieter sollte vom übertragenden PEPP-Anbieter alle Informationen erhalten, die notwendig sind, um die Zahlungen auf das andere PEPP-Konto zu übertragen. Jedoch sollten sich diese Informationen auf den für den Anbieterwechsel erforderlichen Umfang beschränken.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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