ErwGr. 67

REG_2019_1238 · über ein Paneuropäisches Privates Pensionsprodukt (PEPP)

Dem PEPP-Sparer sollte durch Fehler, die einem der beiden an dem Anbieterwechsel beteiligten PEPP-Anbieter unterlaufen, kein finanzieller Schaden, einschließlich Entgelten und Zinsen, entstehen. Insbesondere sollten dem PEPP-Sparer keine finanziellen Verluste entstehen, die mit der Zahlung zusätzlicher Entgelte, Zinsen oder anderer Kosten sowie mit Geldstrafen, Sanktionen oder anderen Arten finanzieller Nachteile aufgrund von Verzögerungen bei der Ausführung des Anbieterwechsels zusammenhängen. Da zu Beginn der Leistungsphase und gegebenenfalls während der Leistungsphase ein Kapitalschutz gewährleistet sein sollte, sollte der übertragende PEPP-Anbieter nicht verpflichtet sein, den Kapitalschutz oder die Kapitalgarantie zum Zeitpunkt des Übergangs sicherzustellen. Der PEPP-Anbieter könnte auch beschließen, den Kapitalschutz zu gewährleisten oder die Kapitalgarantie zum Zeitpunkt des Wechsels zu übernehmen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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