ErwGr. 64

REG_2019_1238 · über ein Paneuropäisches Privates Pensionsprodukt (PEPP)

Das Verfahren für einen Anbieterwechsel sollte für den PEPP-Sparer unkompliziert sein. Deshalb sollte der PEPP-Anbieter, zu dem der PEPP-Sparer wechselt, dafür verantwortlich sein, den Anbieterwechsel für den PEPP-Sparer auf dessen Antrag hin einzuleiten und abzuwickeln. Die PEPP-Anbieter sollten bei der Einrichtung des Wechselservice die Möglichkeit haben, auf freiwilliger Basis zusätzliche Hilfsmittel, etwa technische Lösungen, einzusetzen. Da es sich bei dem PEPP um ein europaweites Produkt handelt, sollten PEPP-Sparer die Möglichkeit haben, den Anbieter unverzüglich und unentgeltlich zu wechseln, wenn in dem Mitgliedstaat, in den sie umziehen, kein Unterkonto verfügbar ist.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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