ErwGr. 68

REG_2019_1238 · über ein Paneuropäisches Privates Pensionsprodukt (PEPP)

Die PEPP-Sparer sollten in der Lage sein, vor dem Wechsel eine wohlinformierte Entscheidung zu treffen. Der empfangende PEPP-Anbieter sollte alle Vertriebs- und Informationspflichten einhalten, einschließlich der Bereitstellung eines PEPP-Basisinformationsblatts sowie von Beratung und angemessenen Informationen über die mit dem Wechsel verbundenen Kosten und die möglichen negativen Auswirkungen auf den Kapitalschutz bei der Übertragung eines PEPP mit einer Garantie. Die vom übertragenden PEPP-Anbieter geltend gemachten Wechselkosten sollten auf einen Betrag begrenzt werden, der kein Mobilitätshindernis darstellt, und in jedem Fall sollten sie auf 0,5 % der entsprechenden Beträge oder des Geldwertes der zu übertragenden Sacheinlagen begrenzt sein.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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