ErwGr. 71

REG_2019_1238 · über ein Paneuropäisches Privates Pensionsprodukt (PEPP)

Da das PEPP ein europaweites Produkt ist, ergibt sich die Notwendigkeit, für einen einheitlich hohen Schutz der PEPP-Sparer auf dem gesamten Binnenmarkt zu sorgen. Dies erfordert geeignete Instrumente, damit Verstöße wirksam bekämpft und Nachteile für die Verbraucher verhindert werden können. Daher sollten die Befugnisse der EIOPA und der zuständigen Behörden durch einen gesonderten Mechanismus ergänzt werden, der das Inverkehrbringen, den Vertrieb und den Verkauf von PEPPs verbietet oder einschränkt, die Anlass zu ernsthaften Bedenken hinsichtlich des Schutzes der PEPP-Sparer geben, einschließlich einer angemessenen Berücksichtigung des Ziels einer langfristigen Altersvorsorge des Produkts, des ordnungsgemäßen Funktionierens und der Integrität der Finanzmärkte und der Stabilität des gesamten oder eines Teils des Finanzsystems, was mit geeigneten Koordinierungs- und Notfallbefugnissen für die EIOPA einhergehen sollte.
Die Befugnisse der EIOPA sollten auf Artikel 9 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 beruhen, damit dafür gesorgt ist, dass solche Interventionsmechanismen bei erheblichen Bedenken hinsichtlich des Schutzes der PEPP-Sparer angewendet werden können, einschließlich mit Blick auf das besondere Ziel einer langfristigen Altersvorsorge des PEPP. Wenn die Bedingungen erfüllt sind, sollten die zuständigen Behörden vorsorglich ein Verbot oder eine Einschränkung verhängen können, bevor ein PEPP in Verkehr gebracht, vertrieben oder an PEPP-Sparer verkauft wird. Diese Befugnisse entbinden den PEPP-Anbieter nicht von seiner Verantwortung, alle einschlägigen Anforderungen dieser Verordnung zu erfüllen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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