ErwGr. 73

REG_2019_1238 · über ein Paneuropäisches Privates Pensionsprodukt (PEPP)

Auch wenn die laufende Beaufsichtigung der PEPP-Anbieter durch die jeweils zuständigen Behörden erfolgen soll, sollte die EIOPA die Aufsicht in Bezug auf PEPPs doch koordinieren, um die kohärente Anwendung einer einheitlichen Aufsichtsmethodik sicherzustellen und so zum Ziel einer europaweiten, langfristigen Altersvorsorge durch PEPPs beizutragen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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