ErwGr. 75

REG_2019_1238 · über ein Paneuropäisches Privates Pensionsprodukt (PEPP)

Die EIOPA sollte mit den zuständigen Behörden zusammenarbeiten und deren Zusammenarbeit sowie Kohärenz fördern. Im Hinblick darauf sollte die EIOPA bei der Befugnis der zuständigen Behörden zur Anwendung von Aufsichtsmaßnahmen eine Rolle spielen, indem sie Daten über Zuwiderhandlungen im Zusammenhang mit PEPPs bereitstellt. Außerdem sollte die EIOPA in grenzübergreifenden Fällen, in denen sich die zuständigen Behörden uneins sind, verbindlich schlichten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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