ErwGr. 81

REG_2019_1238 · über ein Paneuropäisches Privates Pensionsprodukt (PEPP)

Um sicherzustellen, dass von zuständigen Behörden getroffene Entscheidungen über Verstöße und Sanktionen eine abschreckende Wirkung auf breite Kreise haben, und um die Verbraucher besser zu schützen, indem sie vor PEPPs, die unter Zuwiderhandlung gegen diese Verordnung vertrieben werden, gewarnt werden, sollten diese Entscheidungen öffentlich bekannt gemacht werden, es sei denn, eine solche Offenlegung stellt eine Gefahr für die Stabilität der Finanzmärkte oder für eine laufende Untersuchung dar.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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