ErwGr. 10

REG_2019_1582 · zur Änderung der Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Imazalil in oder auf bestimmten Erzeugnissen

Infolge der Annahme der mit Gründen versehenen Stellungnahme gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 nach Annahme der mit Gründen versehenen Stellungnahme gemäß Artikel 12 Absatz 1 der genannten Verordnung und da die hinsichtlich der Toxizität der Imazalil-Metaboliten R014821, FK-772 und FK-284 geäußerten Bedenken horizontaler Natur sind, hat die Kommission die Behörde ersucht, ihre mit Gründen versehene Stellungnahme zu den geltenden RHG für Imazalil gemäß Artikel 43 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 zu aktualisieren.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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