ErwGr. 12

REG_2019_1582 · zur Änderung der Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Imazalil in oder auf bestimmten Erzeugnissen

In der genannten mit Gründen versehenen Stellungnahme hat die Behörde die gleichen RHG abgleitet wie in ihrer mit Gründen versehenen Stellungnahme nach Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005, außer in Bezug auf Zitrusfrüchte, Melonen und Waren tierischen Ursprungs. Sie schlug keine RHG für die genannten Waren vor, weil sie die Bewertung der toxikologischen Eigenschaften des Metaboliten R014821 nicht abschließen konnte.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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