ErwGr. 9

REG_2019_1582 · zur Änderung der Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Imazalil in oder auf bestimmten Erzeugnissen

Die Behörde zog in ihrer mit Gründen versehenen Stellungnahme nach Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 den Schluss, dass die RHG für die beabsichtigten Verwendungen erst geändert werden können, wenn die Risikobewertung für die Pflanzenmetaboliten R014821, FK-772 und FK-284 in Bezug auf die Genotoxizität und die Toxizität allgemein abgeschlossen wurde. Sie schloss ferner, dass bestimmte Informationen, deren Fehlen bei der Überprüfung der RHG gemäß Artikel 12 Absatz 1 der genannten Verordnung festgestellt worden war, mit dem Antrag nach Artikel 6 der genannten Verordnung vorgelegt wurden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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