ErwGr. 2

REG_2019_1601 · zur Änderung der Verordnungen (EU) 2018/2025 und (EU) 2019/124 hinsichtlich bestimmter Fangmöglichkeiten

Mit der Verordnung (EU) 2019/124 wurde die zulässige Gesamtfangmenge (TAC) für Sardelle (Engraulis encrasicolus) in den ICES-Untergebieten 9 und 10 und in den Unionsgewässern von CECAF 34.1.1 auf null festgesetzt. In der Verordnung (EU) 2019/1097 des Rates (2) wurde eine vorläufige TAC festgelegt, um die Fortsetzung der Fischerei zu ermöglichen. Bei Sardellen handelt es sich um eine kurzlebige Art, für die die Erhebungen im Mai abgeschlossen werden. Das relevante wissenschaftliche Gutachten des Internationalen Rats für Meeresforschung (ICES) wurde am 28. Juni 2019 vorgelegt. Die Fangbeschränkungen für Sardelle in den ICES-Untergebieten 9 und 10 und in den Unionsgewässern von CECAF 34.1.1 sollten in Übereinstimmung mit diesem Gutachten geändert werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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