Art. 8 – Verwendung geografischer Angaben

REG_2019_1753 · über die Maßnahmen der Union nach ihrem Beitritt zur Genfer Akte des Lissabonner Abkommens über Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben

(1)Die von der Kommission nach Artikel 7 erlassenen Durchführungsrechtsakte gelten unbeschadet anderer spezifischer Vorschriften des Unionsrechts für das Inverkehrbringen von Erzeugnissen und insbesondere für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte, Gesundheits- und Pflanzenschutznormen und die Kennzeichnung von Lebensmitteln.
(2)Vorbehaltlich des Absatzes 1 dürfen nach dieser Verordnung geschützte geografische Angaben von jedem Marktteilnehmer verwendet werden, der ein Erzeugnis im Einklang mit der internationalen Eintragung dieser geografischen Angaben vermarktet.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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