Art. 5 – Prüfung von im internationalen Register eingetragenen geografischen Angaben von Drittstaaten

REG_2019_1753 · über die Maßnahmen der Union nach ihrem Beitritt zur Genfer Akte des Lissabonner Abkommens über Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben

(1)Die Kommission prüft internationale Eintragungen, die das Internationale Büro gemäß Artikel 6 Absatz 4 der Genfer Akte zu im internationalen Register eingetragenen geografischen Angaben mitteilt und bei denen die Ursprungsvertragspartei im Sinne von Artikel 1 Ziffer xv der Genfer Akte kein Mitgliedstaat ist, um festzustellen, ob sie die verpflichtenden Angaben gemäß Regel 5 Absatz 2 der gemeinsamen Ausführungsordnung zum Lissabonner Abkommen und zur Genfer Akte (im Folgenden „gemeinsame Ausführungsordnung“) sowie die Einzelheiten zur Qualität, zum Ansehen oder zu den Merkmalen gemäß Regel 5 Absatz 3 der gemeinsamen Ausführungsordnung enthalten, und um zu prüfen, ob sich die in Artikel 4 genannte Veröffentlichung auf ein Erzeugnis bezieht, für das auf Unionsebene geografische Angaben geschützt werden.
(2)Die in Absatz 1 genannte Prüfung wird innerhalb von vier Monaten nach dem Zeitpunkt der Eintragung der geografischen Angabe in das internationale Register durchgeführt und erstreckt sich nicht auf die Prüfung anderer spezifischer Vorschriften des Unionsrechts für das Inverkehrbringen von Erzeugnissen und insbesondere für Gesundheits- und Pflanzenschutznormen, Vermarktungsnormen oder die Kennzeichnung von Lebensmitteln.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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