Art. 2 – Internationale Eintragung geografischer Angaben

REG_2019_1753 · über die Maßnahmen der Union nach ihrem Beitritt zur Genfer Akte des Lissabonner Abkommens über Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben

(1)In ihrer Eigenschaft als zuständige Behörde im Sinne des Artikels 3 der Genfer Akte reicht die Kommission zum Zeitpunkt des Beitritts der Union zur Genfer Akte und anschließend regelmäßig beim Internationalen Büro der Weltorganisation für geistiges Eigentum (im Folgenden „Internationales Büro“) Anmeldungen gemäß Artikel 5 Absätze 1 und 2 der Genfer Akte zur internationalen Eintragung geografischer Angaben ein, die nach Unionsrecht geschützt und registriert sind und sich auf Erzeugnisse mit Ursprung in der Union beziehen.
(2)Für die Zwecke des Absatzes 1 können die Mitgliedstaaten die Kommission ersuchen, nach dem Unionsrecht geschützte und registrierte geografische Angaben mit Ursprung in ihrem Hoheitsgebiet in das internationale Register eintragen zu lassen. Ein solcher Antrag beruht auf: a) einem Antrag einer natürlichen oder juristischen Person im Sinne von Artikel 5 Absatz 2 Ziffer ii der Genfer Akte oder eines Begünstigten im Sinne von Artikel 1 Ziffer xvii der Genfer Akte oder b) der Initiative des Mitgliedstaats.
(3)Die Kommission erlässt auf der Grundlage solcher Anträge Durchführungsrechtsakte, in denen die in Absatz 1 dieses Artikels genannten geografischen Angaben aufgeführt werden. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 15 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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