ErwGr. 17

REG_2019_1753 · über die Maßnahmen der Union nach ihrem Beitritt zur Genfer Akte des Lissabonner Abkommens über Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben

Im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist es erforderlich und angemessen, zur Erreichung des grundlegenden Ziels, der Union die Teilnahme am besonderen Verband auf eine Weise zu ermöglichen, die den wirksamen Schutz geografischer Angaben der Union auf internationaler Ebene gewährleistet, Bestimmungen und Verfahren für Maßnahmen der Union nach ihrem Beitritt zur Genfer Akte festzulegen. Diese Verordnung geht entsprechend Artikel 5 Absatz 4 des Vertrags über die Europäische Union nicht über das zur Erreichung der Ziele erforderliche Maß hinaus.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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