ErwGr. 15

REG_2019_1753 · über die Maßnahmen der Union nach ihrem Beitritt zur Genfer Akte des Lissabonner Abkommens über Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben

Um etwaige Fehlbeträge im Zusammenhang mit dem Verwaltungshaushalt des besonderen Verbands zu decken, sollte die Union angesichts des wirtschaftlichen und kulturellen Wertes des Schutzes geografischer Angaben im Rahmen der im jährlichen Haushaltsplan der Union hierfür zur Verfügung stehenden Mittel einen durch die Versammlung des besonderen Verbands gemäß Artikel 24 Absatz 4 der Genfer Akte bestimmten Sonderbeitrag leisten können.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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