ErwGr. 18

REG_2019_1753 · über die Maßnahmen der Union nach ihrem Beitritt zur Genfer Akte des Lissabonner Abkommens über Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben

Es muss sichergestellt werden, dass die Kommission die Beteiligung der Union im Rahmen der Genfer Akte im Laufe der Zeit überwacht und bewertet. Bei der Durchführung einer solchen Bewertung sollte die Kommission unter anderem Folgendes berücksichtigen: die Zahl der nach Unionsrecht geschützten und registrierten geografischen Angaben, für die Anmeldungen zur internationalen Eintragung eingereicht wurden; Fälle, in denen der Schutz durch dritte Vertragsparteien abgelehnt wurde; die Entwicklung der Zahl der an der Genfer Akte beteiligten Drittstaaten; was die Kommission unternimmt, damit diese Zahl steigt, und wie sich der derzeitige Stand des Unionsrechts im Bereich geografische Angaben auf die Attraktivität der Genfer Akte für Drittstaaten auswirkt sowie Anzahl und Art der geografischen Angaben mit Ursprung in dritten Vertragsparteien, die von der Union abgelehnt wurden —

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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