Art. 4 – Veröffentlichung von im internationalen Register eingetragenen geografischen Angaben von Drittstaaten

REG_2019_1753 · über die Maßnahmen der Union nach ihrem Beitritt zur Genfer Akte des Lissabonner Abkommens über Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben

(1)Die Kommission veröffentlicht internationale Eintragungen, die das Internationale Büro gemäß Artikel 6 Absatz 4 der Genfer Akte mitgeteilt hat und die a) im internationalen Register eingetragene geografische Angaben betreffen, bei denen die Ursprungsvertragspartei im Sinne von Artikel 1 Ziffer xv der Genfer Akte kein Mitgliedstaat ist, und b) sich auf ein Erzeugnis beziehen, für das auf Unionsebene geografische Angaben geschützt werden.
(2)Die in Absatz 1 genannte internationale Eintragung wird in Serie C des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht. Die Veröffentlichung enthält auch eine Bezeichnung der Art und des Ursprungslands des Erzeugnisses.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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