Art. 11 – Pflicht zur loyalen Zusammenarbeit

REG_2019_1896 · über die Europäische Grenz- und Küstenwache und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1052/2013 und (EU) 2016/1624

Die Agentur, die für die Grenzverwaltung zuständigen nationalen Behörden, einschließlich der Küstenwachen, soweit letztere mit Aufgaben der Grenzkontrolle betraut sind, und die für Rückkehr zuständigen nationalen Behörden sind zur loyalen Zusammenarbeit und zum Austausch von Informationen verpflichtet.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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