Art. 13 – Nationale Kontaktstelle

REG_2019_1896 · über die Europäische Grenz- und Küstenwache und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1052/2013 und (EU) 2016/1624

(1)Jeder Mitgliedstaat benennt unbeschadet der Aufgaben der nationalen Koordinierungszentren eine nationale Kontaktstelle für die Kommunikation mit der Agentur über alle Angelegenheiten, die die Tätigkeit der Agentur betreffen. Die nationalen Kontaktstellen müssen jederzeit erreichbar sein und eine rechtzeitige Verbreitung sämtlicher Informationen der Agentur an alle einschlägigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats, insbesondere an die Mitglieder des Verwaltungsrats und das nationale Koordinierungszentrum, gewährleisten.
(2)Die Mitgliedstaaten können bis zu zwei Bedienstete benennen, die ihre nationale Kontaktstelle vertreten und als Verbindungsbeamte zu der Agentur entsandt werden. Die Verbindungsbeamten sollen die Kommunikation zwischen der nationalen Kontaktstelle und der Agentur erleichtern und können, falls erforderlich, an einschlägigen Sitzungen teilnehmen.
(3)Die Agentur stellt den Verbindungsbeamten die erforderlichen Räumlichkeiten an ihrem Hauptsitz und eine angemessene Unterstützung zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben zur Verfügung. Für alle weiteren Kosten, die im Zusammenhang mit der Entsendung von Verbindungsbeamten entstehen, kommt der Mitgliedstaat auf. Der Verwaltungsrat legt die Vorschriften und Bedingungen für die Entsendung und die Regeln für die bereitzustellende angemessene Unterstützung fest.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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