Art. 14 – Kommunikationsnetz

REG_2019_1896 · über die Europäische Grenz- und Küstenwache und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1052/2013 und (EU) 2016/1624

(1)Die Agentur errichtet und pflegt ein Kommunikationsnetz, um Kommunikations- und Analyseinstrumente bereitzustellen und den Austausch von nicht als Verschlusssache eingestuften vertraulichen Informationen und von Verschlusssachen auf sichere Weise und echtzeitnah mit und zwischen den nationalen Koordinierungszentren zu ermöglichen. Alle Systeme oder Anwendungen, bei denen auf das Kommunikationsnetz zurückgegriffen wird, müssen während ihres gesamten Lebenszyklus dem Datenschutzrecht der Union genügen. Das Kommunikationsnetz ist rund um die Uhr und sieben Tage pro Woche einsatzfähig und ermöglicht a) einen echtzeitnahen bilateralen und multilateralen Informationsaustausch; b) Telefon- und Videokonferenzen; c) die sichere Verwendung, Speicherung, Übermittlung und Verarbeitung von nicht als Verschlusssache eingestuften vertraulichen Informationen; d) die sichere Verwendung, Speicherung, Übermittlung und Verarbeitung von EU-Verschlusssachen bis zu der Stufe CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL oder den entsprechenden nationalen Sicherheitseinstufungen, wobei sichergestellt wird, dass ein separater, ordnungsgemäß zugelassener Teil des Kommunikationsnetzes für die Verwendung, Speicherung, Übermittlung und Verarbeitung von Verschlusssachen vorgesehen ist.
(2)Die Agentur leistet technische Unterstützung und stellt sicher, dass das Kommunikationsnetz permanent verfügbar und mit dem von der Agentur verwalteten Kommunikations- und Informationssystem kompatibel ist.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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