Art. 44 – Koordinierungsbeamter

REG_2019_1896 · über die Europäische Grenz- und Küstenwache und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1052/2013 und (EU) 2016/1624

(1)Die Agentur gewährleistet die operative Umsetzung aller organisatorischen Aspekte der gemeinsamen Aktionen, der Pilotprojekte oder der Soforteinsätze zu Grenzsicherungszwecken, einschließlich der Anwesenheit von Statutspersonal.
(2)Unbeschadet des Artikels 60 benennt der Exekutivdirektor aus dem Statutspersonal einen oder mehrere Sachverständige, die bei jeder gemeinsamen Aktion oder jedem Soforteinsatz zu Grenzsicherungszwecken als Koordinierungsbeamte fungieren. Er unterrichtet den Einsatzmitgliedstaat über die Benennung.
(3)Der Koordinierungsbeamte handelt in Bezug auf alle Aspekte des Einsatzes der Teams im Namen der Agentur. Er hat die Aufgabe, die Zusammenarbeit und die Koordinierung zwischen dem Einsatzmitgliedstaat und den teilnehmenden Mitgliedstaaten zu fördern. Der Koordinierungsbeamte wird von mindestens einem Grundrechtebeobachter unterstützt und beraten. Die Aufgabe des Koordinierungsbeamten besteht insbesondere darin, a) als Schnittstelle zwischen der Agentur, dem Einsatzmitgliedstaat und den Teammitgliedern zu fungieren und letztere im Auftrag der Agentur in allen Fragen, die mit den Einsatzbedingungen der Teams zusammenhängen, zu unterstützen; b) die korrekte Durchführung des Einsatzplans zu überwachen, einschließlich des Schutzes der Grundrechte in Zusammenarbeit mit den Grundrechtebeobachtern, und dem Exekutivdirektor darüber Bericht zu erstatten; c) in Bezug auf alle Aspekte des Einsatzes der Teams im Namen der Agentur zu handeln und der Agentur darüber Bericht zu erstatten; d) dem Exekutivdirektor Bericht zu erstatten, wenn die den Teams vom Einsatzmitgliedstaat erteilten Anweisungen nicht dem Einsatzplan entsprechen — insbesondere im Hinblick auf die Einhaltung der Grundrechte —, und gegebenenfalls dem Exekutivdirektor vorzuschlagen, eine Entscheidung gemäß Artikel 46 zu treffen.
(4)Bei gemeinsamen Aktionen oder Soforteinsätzen zu Grenzsicherungszwecken kann der Exekutivdirektor den Koordinierungsbeamten ermächtigen, bei der Klärung etwaiger Streitfragen hinsichtlich der Durchführung des Einsatzplans oder der Entsendung der Teams behilflich zu sein.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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