Art. 46 – Entscheidungen zur Aussetzung, Beendigung oder Nichteinleitung von Tätigkeiten

REG_2019_1896 · über die Europäische Grenz- und Küstenwache und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1052/2013 und (EU) 2016/1624

(1)Der Exekutivdirektor beendet die Tätigkeiten der Agentur, wenn die Voraussetzungen für ihre Durchführung nicht mehr gegeben sind. Der Exekutivdirektor unterrichtet den betroffenen Mitgliedstaat vor dieser Beendigung.
(2)Die Mitgliedstaaten, die an einer operativen Tätigkeit der Agentur teilnehmen, können den Exekutivdirektor ersuchen, die operative Tätigkeit zu beenden. Der Exekutivdirektor unterrichtet den Verwaltungsrat über ein derartiges Ersuchen.
(3)Der Exekutivdirektor kann nach Unterrichtung des betroffenen Mitgliedstaats die Finanzierung einer Tätigkeit zurückziehen, aussetzen oder beenden, wenn der Einsatzmitgliedstaat den Einsatzplan nicht einhält.
(4)Nach Konsultation des Grundrechtsbeauftragten und Unterrichtung des betroffenen Mitgliedstaats zieht der Exekutivdirektor die Finanzierung jedweder Tätigkeit der Agentur zurück oder setzt jedwede Tätigkeit der Agentur ganz oder teilweise aus oder beendet diese ganz oder teilweise, wenn er der Auffassung ist, dass im Zusammenhang mit der betreffenden Tätigkeit schwerwiegende oder voraussichtlich weiter anhaltende Verstöße gegen Grundrechte oder Verpflichtungen des internationalen Schutzes vorliegen.
(5)Der Exekutivdirektor entscheidet nach Konsultation des Grundrechtsbeauftragten, keine Tätigkeit der Agentur einzuleiten, wenn er der Auffassung ist, dass bereits zu Beginn der Tätigkeit schwerwiegende Gründe für eine Aussetzung oder Beendigung vorliegen würden, weil diese Tätigkeit zu schwerwiegenden Verstößen gegen Grundrechte oder Verpflichtungen des internationalen Schutzes führen könnte. Der Exekutivdirektor unterrichtet die betroffenen Mitgliedstaaten über diese Entscheidung.
(6)Die in den Absätzen 4 und 5 genannten Entscheidungen werden auf der Grundlage hinreichend begründeter Erwägungen getroffen. Bei derartigen Entscheidungen berücksichtigt der Exekutivdirektor zweckdienliche Informationen, die Anzahl und den Inhalt registrierter Beschwerden — sofern nicht bereits eine zuständige nationale Behörde diesen Beschwerden nachgekommen ist —, Berichte über schwerwiegende Vorfälle, Berichte von Koordinierungsbeamten, einschlägigen internationalen Organisationen und von Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union über die von dieser Verordnung erfassten Bereiche. Der Exekutivdirektor unterrichtet den Verwaltungsrat über derartige Entscheidungen und begründet diese.
(7)Falls der Exekutivdirektor entscheidet, die Entsendung eines Teams zur Unterstützung der Migrationsverwaltung durch die Agentur auszusetzen oder zu beenden, unterrichtet er die anderen einschlägigen Einrichtungen und sonstigen Stellen, die an diesem Brennpunkt tätig sind, über diese Entscheidung.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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